AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
ZURIAUTO (Rigitrade AG)
1. Geltungsbereich & Vertragsbestandteil
Diese GTC gelten für sämtliche Fahrzeugmietverträge der Rigitrade AG („Vermieterin“). Mit Unterzeichnung erkennt der Mieter diese GTC vollumfänglich an.
2. Nutzungsverbote & Konsequenzen
2.1 Absolute Verbote
Ausschliesslich privater oder berufsmässiger Personentransport (Uber/Bolt). Streng verboten: a) Weitergabe an Dritte, Untervermietung, Verkauf; b) Nutzung zur Begehung strafbarer Handlungen; c) Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss; d) Unerlaubte Grenzüberschreitung; e) Rauchen (inkl. E-Zigaretten); f) GPS-Manipulation/-Deaktivierung.
2.2 Konsequenzen
Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Schadenersatzansprüche sowie die Einleitung zivil- und strafrechtlicher Schritte bleiben vorbehalten.
3. Kosten, Betrieb, Personentransport-Voraussetzungen & Fahrzeugunterhalt
3.1 Mieterkosten
Treibstoff (Bleifrei 95/98), Reinigung, Parkgebühren, Vignette/Maut, Verwaltungsgebühren, Abschlepp- und Standkosten.
3.2 Vermieterkosten
Reguläre Servicearbeiten, Saisonreifen, mechanische Reparaturen (ohne Fehlbedienung), Motorfahrzeugsteuer, Motorfahrzeughaftpflichtversicherung.
3.3 Sorgfalts- und Prüfpflichten
Vor Fahrtantritt sind Ölstand, Kühlmittel, Reifendruck, Beleuchtung und Armaturenbrett-Warnleuchten zu prüfen. Bei Warnleuchten Fahrt sofort unterbrechen und Vermieterin informieren.
3.4 Sauberkeit
Das Fahrzeug ist in sauberem Zustand zurückzugeben. Bei übermässiger Verschmutzung (die eine professionelle Spezialreinigung erfordert) werden die effektiven Reinigungskosten, mindestens jedoch CHF 150.00, dem Mieter belastet.
3.5 Schlüssel, Dokumente, Ladekarten & Kontrollschilder
Der Verlust von Fahrzeugschlüsseln, dem Fahrzeugausweis, Kontrollschildern oder bereitgestellten Ladekarten ist der Vermieterin sofort zu melden. Der Mieter haftet für die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie für sämtliche damit verbundenen administrativen Kosten und Aufwände.
3.6 Voraussetzungen für den Personentransport
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen für den berufsmässigen Personentransport während der gesamten Mietdauer einzuhalten. Er trägt die Verantwortung dafür, dass alle hierfür erforderlichen Bewilligungen und Berechtigungen (einschliesslich der Einhaltung der Anforderungen der jeweils genutzten Vermittlungsplattformen wie z.B. Uber oder Bolt sowie BPT- Berechtigungen) gültig sind.
4. Versicherung & Haftung
4.1 Versicherung
Soweit im Mietvertrag angegeben, verfügt das Fahrzeug über eine Versicherung für berufsmässigen Personentransport (BPT).
4.2 Haftung Mieter
Der Mieter haftet im gesetzlich zulässigen Umfang für Selbstbehalte, Verkehrsverstösse/Bussen, berechtigte Ansprüche Dritter (soweit diese vom Mieter verursacht wurden), Schäden ausserhalb der Versicherung / grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz sowie für den vereinbarten Selbstbehalt bzw. die Mehrkosten bei Totalschaden, sofern diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind.
5. Konventionalstrafen (Art. 160 ff. OR)
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Bereits geleistete Konventionalstrafen werden auf einen nachgewiesenen Schaden angerechnet, soweit gesetzlich erforderlich. Bei Vertragsverletzungen werden folgende pauschale Konventionalstrafen fällig:
| Vertragsverletzung | Konventionalstrafe |
|---|---|
| Verspätete Rückgabe (pro angefangenem Tag) | CHF 100.00 |
| Falsche Adresse | CHF 500.00 |
| Unautorisierter Fahrer | CHF 500.00 |
| Rauchen im Fahrzeug | CHF 250.00 |
| GPS-Manipulation oder -Deaktivierung | CHF 800.00 |
| Unterlassene Unfallmeldung | CHF 500.00 |
6. GPS-Tracking & Fernstilllegung (Immobilisierung)
Das Fahrzeug ist mit einem GPS-System ausgestattet, welches zu Zwecken der Diebstahlsicherung, des Flottenmanagements, der Einhaltung von Geofences sowie zur Durchsetzung von Sicherheitsmassnahmen eingesetzt wird. Der Mieter nimmt zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass die Vermieterin im Falle eines Zahlungsverzugs (insbesondere bei ausbleibendem Mietzins gemäss Vertrag) oder bei einer wesentlichen Vertragsverletzung (unter anderem unautorisierte Weitergabe, GPS-Manipulation oder Missbrauch) berechtigt ist, eine Fernstilllegung (Immobilisierung) des Fahrzeugs vorzunehmen und zur Sicherung ihres Eigentums einzuziehen, sofern dies technisch möglich und gesetzlich zulässig ist. Soweit gesetzlich zulässig, bestehen bei einer rechtmässigen Fernstilllegung (Immobilisierung) keine vertraglichen Schadenersatzansprüche des Mieters.
7. Rückgabe des Fahrzeugs & Ersatzfahrzeug
7.1 Rückgabe
Das Fahrzeug ist mit sämtlichen Schlüsseln, Dokumenten und Zubehör im gleichen Zustand wie übernommen zurückzugeben, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung.
7.2 Ersatzfahrzeug bei Panne
Bei einem unverschuldeten technischen Defekt oder Ausfall des Mietfahrzeugs ist die Vermieterin bemüht, nach Verfügbarkeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ein genereller Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug besteht jedoch vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung nicht; soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
8. Unfall-, Pannen- & Schadenprozedur
Unfallprozedur: Unfallstelle sichern, Verletzte versorgen, Notruf 144, Polizei rufen (bei Personenschaden, unklarer Schuld oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist), kein Schuldeingeständnis, Fotos machen, Unfallrapport ausfüllen, Vermieterin innert 24h informieren (Konventionalstrafe CHF 500.- bei Missachtung).
Pannenprozedur: Bei technischen Defekten darf der Mieter Reparaturen nur nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin veranlassen, ausser es handelt sich um Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr.
9. Rechtliche Hinweise & Vorbehalte
Wird das Fahrzeug nach Vertragsende oder nach einer fristlosen Kündigung trotz Aufforderung nicht fristgerecht zurückgegeben, behält sich die Vermieterin vor, den Sachverhalt rechtlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Je nach den konkreten Umständen können strafrechtliche Tatbestände erfüllt sein.
10. Verwaltungsgebühren
Für den entstandenen administrativen Aufwand können folgende Gebühren erhoben werden:
| Verwaltungsgebühr | Betrag |
|---|---|
| Bearbeitungsgebühr für Verkehrsbusse | CHF 20.- |
| Bearbeitungsgebühr Mahnung | CHF 20.- |
| Bearbeitungsgebühr Betreibungseinleitung | CHF 80.- |
| Fahrzeugrückholung | mindestens CHF 400.00 zuzüglich der effektiv entstandenen Kosten. |
| Verwahrungskosten (pro Tag) | CHF 50.00 |
11. Allgemeine Bestimmungen
(No Waiver, Höhere Gewalt, Salvatorische Klausel, Entire Agreement) No Waiver Clause: Unterlässt die Vermieterin die Durchsetzung einzelner Rechte, gilt dies nicht als Verzicht auf diese Rechte.
Höhere Gewalt: Die Vermieterin haftet nicht für Leistungshindernisse infolge höherer Gewalt.
Gesamte Vereinbarung (Entire Agreement): Dieser Vertrag und die GTC bilden die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien. Frühere mündliche oder schriftliche Abreden werden ersetzt.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Schlussbestimmungen: Schriftform für Änderungen. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Embrach, soweit gesetzlich zulässig.
Legal Notice
30.07.2026
